Allgemeine Vermietungsbedingungen der Lehmann Zugangstechnik Dresden GmbH
Nachfolgende Allgemeine Vermietungsbedingungen („Vermietungsbedingungen“) regeln die Vertragsbeziehungen der Lehmann Zugangstechnik Dresden GmbH mit unseren Kunden als Mieter, soweit nicht im Mietvertrag hiervon Abweichendes vereinbart ist.
1. Geltungsbereich, Ausschließlichkeit
(1) Unsere Vermietungsbedingungen gelten für die Vermietung von Zugangstechnik (insbes. Hub-, Scheren- Anhängerarbeitsbühnen, Teleskop- bzw. Gelenkteleskoparbeitsbühnen, LKW-Bühnen, Aluminium-Sicherheitsrollgerüsten, Materiallifte, Gerüste, Sicherheitsvernetzung, Dachrandabsturzsicherungen, Leitern, Gabelstapler) sowie die mitvermietete Baustellentechnik einschließlich der Gestellung von Montagepersonal.
(2) Unsere Vermietungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Vermietungsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Vermietungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vermietungsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die Leistungen an den Mieter vorbehaltlos ausführen.
(3) Für erfolgsbezogene vereinbarte Leistungen der Montage und Demontage gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts.
2. Schriftform, nachträgliche Vereinbarungen
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Mieter zum Zwecke der Ausführung des Vertrages getroffen worden sind, sind im Mietvertrag schriftlich niedergelegt.
(2) Nachträgliche Vereinbarungen sollen durch die Parteien schriftlich niedergelegt, d.h. einander schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für mündliche oder fernmündliche „Abmachungen“ zwischen dem Mieter und unserem Montage- oder Fahrpersonal.
3. Inhalt des Mietvertrags - Pflichten des Mieters
(1) Bedienungsanleitungen: Ist der Mieter „Selbstfahrer“ bzw. „Selbstbediener“, so werden ihm vor Fahrtbeginn bzw. vor Beginn der Installation der Zugangstechnik vor Ort zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung Bedienungs- und Wartungshinweise für die Zugangstechnik ausgehändigt sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen. Der Mieter ist verpflichtet, diese Unterlagen vor Installation und Betrieb der Zugangstechnik sorgfältig durchzulesen und – ggf. – sich im Falle von Unklarheiten sofort an den Vermieter zu Zwecken der Einweisung zu wenden.
(2) Eigenes Bedienpersonal: Ist der Mieter „Selbstfahrer“ bzw. „Selbstbediener“ so hat er das von ihm eigenverantwortlich eingesetzte Bedienpersonal mit den vorgenannten Unterlagen vertraut zu machen. Das Bedienpersonal muss das 18. Lebensjahr erreicht haben.
(3) Straßenrecht: Ist der Mieter „Selbstfahrer“ bzw. „Selbstbediener“, so obliegt ihm alleine die Einhaltung der fahrerbezogenen Regelungen des Straßenverkehrsrechts und der Vorschriften des kommunalen Straßen(benutzungs)rechts. Im Falle der Nutzung öffentlicher Straßen (insbesondere bei Gerüsten und Hebebühnen die Bürgersteige) ist ausschließlich der Mieter verpflichtet, öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnisse rechtzeitig vorher einzuholen und eventuelle Gebühren zu entrichten.
(4) Genehmigungen: Jedwede Genehmigung zum Betrieb der Zugangstechnik vor Ort, insbesondere baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art, wie Abschrankungen oder Fällgenehmigungen, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr einzuholen.
(5) Technische Prüfungen: Der Mieter ist verpflichtet, täglich den Motoröl- und Hydraulikölstand zu überprüfen, wie auch den Wasserstand der Batterie, und geeignete Stoffe erforderlichenfalls auf eigene Kosten nachzufüllen.
(6) Allgemeine Sorgfalt: Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand unter größtmöglicher Sorgfalt zu transportieren und zu benutzen und nur bestimmungsgemäß zu gebrauchen. Jede vermeidbare Abnutzung ist zu unterlassen. Betriebsanleitungen und Handbücher, welche dem Mietgegenstand mitgegeben werden, hat er sorgfältig zu beachten, insbesondere im Hinblick auf eventuelle Einsatzbeschränkungen.
(7) Einsatzvoraussetzungen: Es ist Sache des Mieters, sich über die Eignung und Zugänglichkeit des Einsatzortes für Zwecke des Einsatzes des Mietgegenstandes zu vergewissern und den Vermieter über Risiken zu informieren. Dies betrifft insbesondere Bodenverhältnisse und Zufahrts- bzw. Zugangsbeschränkungen (z.B. Gewichte, Kanäle, Tiefgaragen).
(8) Einsatzbeschränkungen für Arbeitsbühnen: Arbeitsbühnen sind ohne besondere Vereinbarung nur für die Wochentage von Montag bis Freitag angemietet. Die tägliche maximale Einsatzdauer beträgt 8 Stunden. Der Mieter verpflichtet sich, Hebebühnen nur im Rahmen der zulässigen Korbbelastung einzusetzen und damit keine Lasten zu heben und zu transportieren.
(9) Schutzpflichten: Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor groben Beanspruchungen (insbesondere Gerüste, Arbeitsbühnen, Leitern) ausreichend gegen Beschädigungen zu schützen (z.B. bei Baumfällungen, Arbeiten mit Farben, Lacken, Teeren, Arbeiten mit Säuren, Schweißarbeiten, Spritz- und Sandstrahlabreiten).
(10) Meldepflicht bei Störungen: Wahrend der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter jede Betriebstörung sofort anzuzeigen, damit der Vermieter ggf. unverzügliche Maßnahmen zur Vermeidung der (Fort-) Entwicklung eines Schadens entfalten kann. Entsprechendes gilt bei der Rückgabe des Mietgegenstandes.
(11) Gerüste: Der Mieter verpflichtet sich, während der Gebrauchsüberlassung die Verkehrssicherungspflichten über das errichtete Gerüst wahrzunehmen, insbesondere hinsichtlich frei beweglicher Einzelteile. Gerüste sind durch den Mieter besenrein zurückzugeben.
4. Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Der Mieter ist ohne unsere vorherige schriftliche Erlaubnis nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
(2) Verweigern wir die Erlaubnis, gleich aus welchem Grund, steht dem Mieter kein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
5. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Preisangaben
(1) Erfolgt der Vertragsabschluss, ohne dass die Vergütung vereinbart ist, so richtet sich die Vergütung nach unseren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ortsüblichen Preisen.
(2) In unseren Mietverträgen mit Unternehmern ist die Vergütung netto (ohne Abzug) spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, gerechnet ab dem Datum der zugegangenen Rechnung, zu zahlen.
(3) Wir sind berechtigt, die Überlassung des Mietgegenstandes vom Eingang einer Vorauszahlung bzw. einer Teilzahlung („Vorkasse“) abhängig zu machen.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln.
(5) Erfolgt die Zahlung durch Hingabe eines Schecks, so nehmen wir den Scheck erfüllungshalber an; unsere Forderung bleibt zunächst weiterhin bestehen.
(6) Wird der Mietgegenstand im Rahmen von Tages- oder Monatspauschalen vermietet, erfolgt eine anteilige Rückerstattung der Miete im Falle der vorzeitigen Rückgabe nicht.
(7) Der „Mietpreis“ ist die Vergütung für die betriebsbereite bzw. benutzungsfertige Überlassung (Vorhaltung) für die Mietzeit, ohne Transport, Montage, Personal, Versicherung.
6. Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Lieferzeit, Haftung, Teillieferung
(1) Soweit die Gebrauchsüberlassung durch uns nicht rechtzeitig erfolgt, haften wir auf Schadenersatz nur im Falle des Verschuldens.
(2) Sofern der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Wir sind zur teilweisen, zeitlich sukzessiven Gebrauchsüberlassung berechtigt, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer zeitgleichen rechtzeitigen Gebrauchsüberlassung hat. Ist die teilweise sukzessive Gebrauchsüberlassung durch uns zu vertreten, schuldet der Mieter lediglich eine verminderte Vergütung.
8. Mängel der Mietsache, Haftung
(1) Für Mängel der Mietsache für die Dauer der Mietzeit leisten wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr.
(2) Mängel der Mietsache hat uns der Mieter unverzüglich anzuzeigen; er haftet uns für den infolge einer schuldhaft verspäteten Mängelanzeige entstehenden Schaden.
9. Haftung allgemein
(1) Soweit wir dem Mieter gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, und es nicht um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen geht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des Schadens ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn dieser Haftungsausschluss zu einer Aushöhlung derjenigen Pflichten („Kardinalpflichten“) führt, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter deshalb vertraut und vertrauen darf. Für den vorstehenden Fall ist unsere Haftung dann jedoch auf den für uns als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehenen oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, voraussehbaren Schaden begrenzt.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Versicherungsschutz
(1) Hat der Mieter den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung mit uns vereinbart (Selbstbeteiligung von 10% bis mindestens EUR 1.500,- pro Schadensfall), so schließen wir eine solche Versicherung zu jeweils marktüblichen Bedingungen im Namen des Mieters direkt mit einer Versicherungsgesellschaft ab. Der Mieter tritt jedoch bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter ist verpflichtet, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag eigenverantwortlich zu beachten.
(2) Soweit der Mieter gegen die Beschädigung der Mietsache oder wegen Folgen aus der Beschädigung anderer Rechtsgüter durch die Mietsache anderweitig versichert ist, tritt uns der Mieter die Ansprüche auf die Versicherungsleistung sicherheitshalber ab. Im Umfang des Erhalts von Versicherungsleistungen machen wir unsere Ersatzansprüche gegen den Mieter nicht geltend.
11. Fristsetzung des Mieters
Befinden wir uns mit der uns obliegenden Lieferung der Sache oder mit sonstigen Pflichterfüllungen in Verzug, so soll uns der Mieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Annahme der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch uns nach dem Ablauf der Frist ablehne.
12. Vertragsdauer, Kündigung
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 580a BGB) ordentlich kündigen.
(2) Jede Partei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB, ggf. erst nach erfolgter Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB) kündigen.
13. Stillschweigende Verlängerung, Abmeldung
(1) Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis durch Stillschwiegen unsererseits nicht.
(2) Der Mietgegenstand muss durch den Mieter rechtzeitig vor Ablauf des letzten Miettages abgemeldet werden, soweit er nicht durch den Mieter selbst zurückzubringen ist. Die Abmeldung muss schriftlich (auch per Telefax) oder durch E-Mail bei uns eingehen. Wird der Mietgegenstand nicht abgemeldet, schuldet der Mieter über das Ende der Mietzeit ein Entgelt entsprechend dem ortsüblichen Mietpreis.
14. Rückgabe, Entschädigung bei verspäteter Rückgabe
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück zu geben. Die Rückgabe erfolgt nur während unserer Geschäftszeiten.
(2) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung nicht zurück, so können wir für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen oder diejenige Miete, welche wir für den Mietgegenstand üblicherweise zum Rückgabezeitpunkt berechnen, oder die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete. Der Anspruch auf Ersatz des weiteren Schadens im Falle von gestörten Anschlussvermietungen bleibt unberührt.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Als Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz vereinbart, soweit im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist.
(2) Als Gerichtsstand für unsere Verträge mit Kaufleuten oder sonstigen Personen i.S. d. § 29 ZPO ist Dresden vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Mieter auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
(3) Für ausländische Vertragspartner ist die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung ausschließlich, unbeschadet der Regelungen des Art. 22 der Verordnung EG Nr. 44/2001 vom 22.12.2000.
16. Anwendbares Recht
Für unsere vertraglichen Beziehungen mit dem Mieter gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
17. Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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